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1. Allgemein |
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Die Abfallvermeidung ist ein vorrangiges Ziel des Abfallwirtschaftskonzeptes des Landkreises Ostallgäu. Der Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V. unterstützt diese Bemühungen durch Anschaffung von Geschirrmobilen, die an Vereine und Organisationen im Landkreis Ostallgäu ausgeliehen werden können, um die Flut von Papp- und Plastikgeschirr, das auf vielen Veranstaltungen anfällt, entgegenzutreten. |
| 2. Verleihbedingungen |
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Die Ausleihmodalitäten stellen darauf ab, dass nur solche Veranstalter das Geschirrmobil nutzen könne, für deren Veranstaltung von der zuständigen Gemeine eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz erteilt wurde.
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Ein Verleih an gewerbsmäßige Veranstalter (Festwirte o. ä.) ist nicht vorgesehen. Ausnahmen hiervon können öffentliche Gemeinschaftsveranstaltungen der örtlichen Gastronomiebetriebe bzw. besondere Veranstaltungen (z. B. Jubiläum) eines örtlichen Gastronomiebetriebes sein
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Es ist nicht beabsichtigt, dass einzelne Vereine sogenannt Reihen- oder Dauerbuchungen vornehmen können
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Belegungswünsche zur Benutzung des Geschirrmobiles werden vom Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V. koordiniert.Liegen mehrere Anträge auf gleichzeitige Benutzung des Geschirrmobiles vor, so wird die Vergabe nach der Reihenfolge des Eingangs der Beantragung (schriftlich) erfolgen.
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Der Förderkeis Wasserwacht Füssen e. V. behält sich den Widerruf einer Zusage vor, wenn sich nachträglich Gründe ergeben, bei deren Kenntnis die Zusage zur Benutzung des Geschirrmobiles nicht erteilt worden wäre.
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Der Verleih des Geschirrmobiles an Vereine und Organisationen erfolgt gegen einen Unkostenbeitrag in Höhe von € 55,00 pro Ausleihung.
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Der Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V. erhebt für den Verleihzeitraum eine Kaution von € 125,00. Sie ist bei Abholung des Geschirrmobiles bar zu entrichten.
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Der Ausleihende verpflichtet sich, die Getränke auf den Veranstaltungen nicht in Plastik – oder Pappbechern auszuschenken. Im Sinne der Abfallvermeidung soll darauf geachtet werden, dass z. B. Milch, Zucker, Senf u. ä. nicht in Einportionspackungen, sondern in Spendern zur Verfügung gestellt werden; Kaffee nicht in vakuumverpackten Alu-Kunststofffolien, sondern in Mehrweggebinden oder zumindest in wiederverwertbaren Dosen angeschafft wird. Außerdem soll darauf geachtet werden, dass evtl. wiederverwertbare Abfälle auch der Wiederverwertung zugeführt werden, z. B. Küchenabfälle zur Schweinemast oder Kompostierung. |
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3. Benutzung |
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Die zwischen dem Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V. und dem Benutzer abgestimmten und vereinbarten Benutzungszeiten sind pünktlich einzuhalten.
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Ab- und Antransport des Geschirrmobiles sind vom Benutzer durchzuführen. Die Standorte für die Abholung und den Rücktransport werden dabei je nach dem vorausgegangenen und folgendem Verwendungszweck des Geschirrmobiles geregelt. Der Benutzer hat für ein ausreichend starkes Zugfahrzeug (mindestens 750 kg Anhängelast) zu sorgen. Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit müssen ausgeschlossen werden.
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Beauftragten des Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V. ist der Zutritt zum Geschirrmobil jederzeit zu gestatten.
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Wenn gegen die Benutzungsordnung verstoßen wird, ist der Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V. berechtigt, den Veranstalter von der Benutzung des Geschirrmobiles für weitere Veranstaltungen auszuschließen. Bei Verstößen kann die hinterlegte Kaution einbehalten werden. |
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4. Haftung, Beschädigung |
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Der Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V. überlässt den Benutzern das Geschirrmobil zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Geschirrmobil jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit, insbesondere auf vollständige Ausstattung und Verkehrssicherheit, zu prüfen.
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Der Benutzer stellt den Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V. von etwaigen Haftpflichtansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Geschirrmobiles stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V. und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen das Bayerische Rote Kreuz und dessen Angestellte oder Beauftragte.
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Der Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V. haftet als Fahrzeughalter für die Verkehrssicherheit des Anhängers.
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Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V. an dem überlassenen Geschirrmobil und dessen Ausstattung entstehen. Dadurch erforderliche Ersatzbeschaffungen werden mit der Kaution verrechnet.
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Jeder entstandene Schaden am Geschirrmobil und dessen Ausstattung ist unverzüglich dem Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V. zu melden. |
| 5. Ausnahmen |
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In besonderen Fällen kann der Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V. Ausnahmen von der Bestimmung dieser Benutzungsordnung zulassen. |
| 6. Erfüllungsraum und Gerichtsstand |
- Erfüllungsraum ist der Landkreis Ostallgäu; Gerichtsstanf ist Kaufbeuren.
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| 7. Die Benutzungsordnung |
tritt am 27. Mai 2002 in Kraft |
Füssen, den 12.11.2002
FÖRDERKREIS WASSERWACHT FÜSSEN e.V.