Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V.
 
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Satzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: "Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Füssen und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaufbeuren eingetragen werden.
  3. Der Verein wurde am 12. April 2002 gegründet.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar "gemeinnützige Zwecke" - im Sinn des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" - der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Förderkreises ist die Beschaffung von Mitteln für die Belange der BRK - Wasserwacht - Ortsgruppe Füssen und deren Wachstationen, sowie diese selbstlos zu fördern, personell, ideel und finanziell zu unterstützen.
  3. Uneigennützig gefördert werden sollen:
    1. Die Beschaffung von Rettungsmitteln zur Bekämpfung des Ertrinkungstodes.
    2. Die Anschaffung von Anschauungs- und Lehrmaterial, um vorbeugende Maßnahmen zur Lebensrettung durchführen zu können.
    3. Aus- und Fortbildung der Jugend zu Rettungsschwimmer.
    4. Die Jugend- und Sozialarbeit in der BRK - Wasserwacht.
    5. Der Natur-, Pflanzen- und Gewässerschutz nach den Bestimmungen der BRK - Wasserwacht.
    6. Veranstaltungen, die zur Aufklärung der Bevölkerung dienen, um Unfälle im / am / um das Wasser / Eis zu verhindern.
    7. Ausbildung und Einsatz von geeigneten Interessenten für die Aufgaben der Wasserwacht, besonders der Lebensrettung.
    8. Für die Ausstattung der Wachstationen.
    9. Personelle Unterstützung der BRK - Wasserwacht im Einsatz zur Rettung vor dem Ertrinkungs- und Badetod.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft:
    1. Mitglied kann jeder werden, der beim Vorstand einen unterschriebenen Aufnahmeantrag abgibt.
    2. Der Aufnahmeantrag muss bei Minderjährigen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter enthalten.
    3. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
  2. Beendigung der Mitgliedschaft:
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
    2. Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
    3. Bereits entrichtete Beiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet.
  3. Ausschluss eines Mitgliedes:
    1. Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden,
      1. wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt.
      2. wenn es in sonstiger grober Weise wiederholt gegen die Vereinssatzung und internen Vereinsregelungen verstößt.
      3. wenn innerhalb eines Jahres der Beitragspflicht nicht nachgekommen wird.
    2. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand.
      1. Es muss mit einer 2/3 Mehrheit entschieden werden.
      2. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
    3. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand.
    4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Unterstützung des Vereins bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages, sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in die Finanzordnung eingetragen.
  2. Die Beiträge dürfen nur für die in der Satzung verankerten Aufgaben und Zweck verwendet werden.
  3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Vereinsorgane sind:
    1. Vereinsvorstand
    2. Mitgliederversammlung

 

§ 6 Zusammensetzung des Vereinsvorstandes

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. Kassierer
    4. Schriftführer
    5. bis zu drei weiteren Mitgliedern
  2. Der Verein wird von seinem geschäftsführenden Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 / II BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind je im einzelnen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden jedoch beschränkt, auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsvorstand innerhalb von 30 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit kommisarisch zu berufen.
  5. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, Sofortmaßnahme oder einstweilige Anordnungen zu treffen, wenn es das Ansehen oder das Wohl des Vereins erfordert. Die Höhe der finanziellen Angelegenheiten wird in der Finanzordnung geregelt. Der Vereinsvorstand ist davon innerhalb von acht Tagen in Kenntnis zu setzen.
  6. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund einberufen werden.
  7. Über jede Sitzung des Vereinsvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
  8. Der Vereinsvorstand erlässt eine Finanz- und Geschäftsordnung.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
  2. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag 18 Jahre alt sind. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag 18 Jahre alt sind.
  3. Die Versammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über alle Punkte, die auf der Tagesordnung stehen.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der "Allgäuer Zeitung - Lokalteil Füssen" einberufen. Er kann aus besonderen Gründen jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen.
  5. Anträge können von Mitgliedern gestellt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
  7. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt die geheime Abstimmung.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt Kassenprüfer für die jeweilige Wahlperiode.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 10 %  aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsvorstandes einzuberufen.
  11. In der Mitgliederversammlung haben der 1. oder 2. Vorsitzende und der Kassier Rechenschaft über das vergangene Geschäftsjahr abzulegen.

 

§ 8 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins, kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. In dieser Versammlung müssen mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
  3. Kommt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auch hier ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden zur Beschlussfassung notwendig. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  4. In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.
  5. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Wasserwacht Ortsgruppe Füssen. Sollte die Wasserwacht Ortsgruppe Füssen nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen des Vereins an den BRK - Kreisverband Ostallgäu, beide müssen es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Wasserrettung verwenden.

 

Füssen, den 12. April 2002

 

Geändert  -  § 7 Ziff. 4  Mitgliederversammlung - am 05.Juli 2002

Eintrag am 12 .07 2002 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kaufbeuren

Nr.  VR 1235 - Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V.