Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V.
 
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Geschäftsordnung

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I.: Anschrift des Vereins ist jeweils die Anschrift des amtierenden 1. Vorsitzenden.

 

II.: Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer Mitglied der Wasserwacht Ortsgruppe

Füssen ist.

 

III.: Mindestens 2/3 Vorstandsmitglieder sollten aus der satzungsgemäßen

Ortsgruppenleitung der Wasserwacht Ortsgruppe Füssen sein.

 

IV.: Allen Mitgliedern des Förderkreises steht mit Vollendung des 18. Lebensjahres

aktives und passives Wahlrecht zu.

 

V.: Für Fahrten im Auftrag des Förderkreises wird für entgangenes Kilometergeld auf

Antrag eine Spendenquittung ausgestellt. Die Höhe der Vergütung pro gefahrenen

Kilometer ergibt sich aus der jeweils nach dem aktuellen gesetzlichen Steuerrecht gültigen Entfernungspauschale.

 

VI.: Gesponserte, bzw. unentgeltlich überlassene Gerätschaften an die Wasserwacht

Ortsgruppe Füssen, dürfen von dieser weder verkauft, noch Anderen überlassen werden.

Bei Wiederbeschaffungsmaßnahmen, bei Aussonderungen und nicht mehr

bestimmungsgemäßen Gebrauch von solchen Gerätschaften geht das Gerät wieder in das Eigentum des Vereins über.

 

VII.: Verzeichnis der Aufbewahrungsfristen wichtiger Schriftgutarten:

- Anschriftendatei unbegrenzt

- Bankauszüge und -belege 10 Jahre

- Ehrungskartei unbegrenzt

- Jahresberichte 10 Jahre

- Kassenberichte 10 Jahre

- Mitgliederkartei unbegrenzt

- Protokolle samt Anwesenheitslisten unbegrenzt

- Quittungsblocks 10 Jahre

- Rechnungen 10 Jahre

- Spendenquittungen (Duplikate) unbegrenzt

- Vorstandslisten unbegrenzt

Bei Auflösung des Vereines müssen die Unterlagen zur Wahrung der Fristen an die

Vorstandschaft der Wasserwacht OG. Füssen übergeben werden.

 

VIII.: Vorgehensweise zu Eintragungen und Änderungen in das Vereinsregister am

Amtsgericht Kaufbeuren:

Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V.

Geschäftsnummer vom 12.07.2002 - VR 12 35

Blatt 4 / 14 und 18 / 27 d.A.

 

1. Zur Eintragung in das Vereinsregister sind anzumelden:

a) Jede Vorstandsneuwahl, soweit sich der vertretungsberechtigte Vorstand geändert

hat, unter Vorlage einer Abschrift des Versammlungsprotokolls, das von den in der

Satzung bezeichneten Personen unterschrieben sein muß.

 

b) Jede Satzungsänderung unter Vorlage der Urschrift und einer Abschrift des

Versammlungsprotokolls. Wird eine Satzung neu gefasst, sind das Original und eine

Abschrift der Satzungsneufassung ebenfalls vorzulegen. Um spätere

Beanstandungen zu vermeiden, sollten beabsichtigte Satzungsänderungen vor der

Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem Amtsgericht -

Registergericht - abgesprochen werden.

Siehe auch Ziff. 7.

 

c) Die Auflösung des Vereins und die Bestellung von Liquidatoren.

 

2. Form der Anmeldung :

Schriftlich mit Beglaubigung der Unterschrift (en) des (der) Anmeldenden durch einen

Notar.

 

3. Das Protokoll soll möglichst kurz und übersichtlich sein. Es muss enthalten:

 

a) - Den Ort und den Tag der Versammlung,

- die Bezeichnung des Vorsitzenden und des Protokollführers,

- die Zahl der erschienen Mitglieder,

- die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung.

- die Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Einladung der Versammlung mit   

   angekündigt war, und

- die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung.

 

b) Die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen.

Es ist immer das Abstimmungsergebnis ziffernmäßig genau anzugeben. (allgemeine

Redewendungen wie „mit großer Mehrheit“ - „fast einstimmig“ u.s.w. sind unbedingt

zu vermeiden.)

Die gewählten Vorstandsmitglieder sind nach Vor.- u. Familiennamen, Beruf und

Wohnort zu bezeichnen.

Es ist zu vermerken, dass die Gewählten das Amt angenommen haben.

 

c) Bei Satzungsänderung ist der nunmehrige Wortlaut der geänderten Paragraphen

anzugeben.

Ist die Satzung geändert und neu gefasst, ist es zweckmäßig im Protokoll folgende

Feststellung zu treffen :

- „ Die Satzung wurde geändert und zugleich mit ..... Stimmen bei .....

Stimmenthaltungen und ..... ungültigen Stimmen sowie ..... Gegenstimmen nach

beigefügte Anlage neu gefasst “.

Die Neufassung der Satzung ist dann dem Protokoll als Bestandteil beizuheften.

 

d) Die Unterschriften derjenigen Personen, die nach der Satzung das Protokoll zu

unterschreiben haben.

Alles andere, insbesondere der Wortlaut der Verhandlungen und sonstige

unwesentliche Angaben sollten in das Protokoll nicht aufgenommen werden.

 

4. Die bei den Anmeldungen vorzulegenden Protokollabschriften müssen wörtlich mit

der Urschrift übereinstimmen.

Protokollauszüge müssen mindestens den Eingang des Protokolls mit den

allgemeinen Feststellungen, die gefassten Satzungsänderungsbeschlüsse und

Wahlen sowie den Schluss mit den erforderlichen Unterschriften enthalten.

 

5. Die vorgeschriebenen Anmeldungen haben jeweils sofort zu erfolgen und können

von den anmeldepflichtigen Vorstandsmitgliedern durch, Zwangsgeld erzwungen

werden ( Amtsgericht - Registergericht - ), das diese persönlich zu bezahlen haben.

 

6. Anzumelden hat stets der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (Satzung § 6 Ziff. 2)

Die Anmeldung muss durch die Vorstandsmitglieder in nach der Satzung

vertretungsberechtigter Anzahl erfolgen.

 

7. Satzungsänderungen oder -neufassungen können von der Mitgliederversammlung

nur wirksam beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Versammlung den

Mitgliedern als Tagesordnung mitgeteilt worden ist, welche Satzungsbestimmungen

geändert werden sollen. Es genügt dabei nicht, lediglich die Bezeichnung -

„Satzungsänderung“ - aufzunehmen. Anzugeben sind mindestens die Paragraphen

der Satzung ( mit Wortlaut ) , die geändert werden sollen, oder, falls wesentliche

Teile der Satzung neu gefasst werden sollen, dass die Mitgliederversammlung eine

Neufassung der Satzung beschließen soll.

 

Füssen, den 04.06.2003