I.: Anschrift des Vereins ist jeweils die Anschrift des amtierenden 1. Vorsitzenden.
II.: Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer Mitglied der Wasserwacht Ortsgruppe
Füssen ist.
III.: Mindestens 2/3 Vorstandsmitglieder sollten aus der satzungsgemäßen
Ortsgruppenleitung der Wasserwacht Ortsgruppe Füssen sein.
IV.: Allen Mitgliedern des Förderkreises steht mit Vollendung des 18. Lebensjahres
aktives und passives Wahlrecht zu.
V.: Für Fahrten im Auftrag des Förderkreises wird für entgangenes Kilometergeld auf
Antrag eine Spendenquittung ausgestellt. Die Höhe der Vergütung pro gefahrenen
Kilometer ergibt sich aus der jeweils nach dem aktuellen gesetzlichen Steuerrecht gültigen Entfernungspauschale.
VI.: Gesponserte, bzw. unentgeltlich überlassene Gerätschaften an die Wasserwacht
Ortsgruppe Füssen, dürfen von dieser weder verkauft, noch Anderen überlassen werden.
Bei Wiederbeschaffungsmaßnahmen, bei Aussonderungen und nicht mehr
bestimmungsgemäßen Gebrauch von solchen Gerätschaften geht das Gerät wieder in das Eigentum des Vereins über.
VII.: Verzeichnis der Aufbewahrungsfristen wichtiger Schriftgutarten:
- Anschriftendatei unbegrenzt
- Bankauszüge und -belege 10 Jahre
- Ehrungskartei unbegrenzt
- Jahresberichte 10 Jahre
- Kassenberichte 10 Jahre
- Mitgliederkartei unbegrenzt
- Protokolle samt Anwesenheitslisten unbegrenzt
- Quittungsblocks 10 Jahre
- Rechnungen 10 Jahre
- Spendenquittungen (Duplikate) unbegrenzt
- Vorstandslisten unbegrenzt
Bei Auflösung des Vereines müssen die Unterlagen zur Wahrung der Fristen an die
Vorstandschaft der Wasserwacht OG. Füssen übergeben werden.
VIII.: Vorgehensweise zu Eintragungen und Änderungen in das Vereinsregister am
Amtsgericht Kaufbeuren:
Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V.
Geschäftsnummer vom 12.07.2002 - VR 12 35
Blatt 4 / 14 und 18 / 27 d.A.
1. Zur Eintragung in das Vereinsregister sind anzumelden:
a) Jede Vorstandsneuwahl, soweit sich der vertretungsberechtigte Vorstand geändert
hat, unter Vorlage einer Abschrift des Versammlungsprotokolls, das von den in der
Satzung bezeichneten Personen unterschrieben sein muß.
b) Jede Satzungsänderung unter Vorlage der Urschrift und einer Abschrift des
Versammlungsprotokolls. Wird eine Satzung neu gefasst, sind das Original und eine
Abschrift der Satzungsneufassung ebenfalls vorzulegen. Um spätere
Beanstandungen zu vermeiden, sollten beabsichtigte Satzungsänderungen vor der
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem Amtsgericht -
Registergericht - abgesprochen werden.
Siehe auch Ziff. 7.
c) Die Auflösung des Vereins und die Bestellung von Liquidatoren.
2. Form der Anmeldung :
Schriftlich mit Beglaubigung der Unterschrift (en) des (der) Anmeldenden durch einen
Notar.
3. Das Protokoll soll möglichst kurz und übersichtlich sein. Es muss enthalten:
a) - Den Ort und den Tag der Versammlung,
- die Bezeichnung des Vorsitzenden und des Protokollführers,
- die Zahl der erschienen Mitglieder,
- die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung.
- die Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Einladung der Versammlung mit
angekündigt war, und
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung.
b) Die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen.
Es ist immer das Abstimmungsergebnis ziffernmäßig genau anzugeben. (allgemeine
Redewendungen wie „mit großer Mehrheit“ - „fast einstimmig“ u.s.w. sind unbedingt
zu vermeiden.)
Die gewählten Vorstandsmitglieder sind nach Vor.- u. Familiennamen, Beruf und
Wohnort zu bezeichnen.
Es ist zu vermerken, dass die Gewählten das Amt angenommen haben.
c) Bei Satzungsänderung ist der nunmehrige Wortlaut der geänderten Paragraphen
anzugeben.
Ist die Satzung geändert und neu gefasst, ist es zweckmäßig im Protokoll folgende
Feststellung zu treffen :
- „ Die Satzung wurde geändert und zugleich mit ..... Stimmen bei .....
Stimmenthaltungen und ..... ungültigen Stimmen sowie ..... Gegenstimmen nach
beigefügte Anlage neu gefasst “.
Die Neufassung der Satzung ist dann dem Protokoll als Bestandteil beizuheften.
d) Die Unterschriften derjenigen Personen, die nach der Satzung das Protokoll zu
unterschreiben haben.
Alles andere, insbesondere der Wortlaut der Verhandlungen und sonstige
unwesentliche Angaben sollten in das Protokoll nicht aufgenommen werden.
4. Die bei den Anmeldungen vorzulegenden Protokollabschriften müssen wörtlich mit
der Urschrift übereinstimmen.
Protokollauszüge müssen mindestens den Eingang des Protokolls mit den
allgemeinen Feststellungen, die gefassten Satzungsänderungsbeschlüsse und
Wahlen sowie den Schluss mit den erforderlichen Unterschriften enthalten.
5. Die vorgeschriebenen Anmeldungen haben jeweils sofort zu erfolgen und können
von den anmeldepflichtigen Vorstandsmitgliedern durch, Zwangsgeld erzwungen
werden ( Amtsgericht - Registergericht - ), das diese persönlich zu bezahlen haben.
6. Anzumelden hat stets der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (Satzung § 6 Ziff. 2)
Die Anmeldung muss durch die Vorstandsmitglieder in nach der Satzung
vertretungsberechtigter Anzahl erfolgen.
7. Satzungsänderungen oder -neufassungen können von der Mitgliederversammlung
nur wirksam beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Versammlung den
Mitgliedern als Tagesordnung mitgeteilt worden ist, welche Satzungsbestimmungen
geändert werden sollen. Es genügt dabei nicht, lediglich die Bezeichnung -
„Satzungsänderung“ - aufzunehmen. Anzugeben sind mindestens die Paragraphen
der Satzung ( mit Wortlaut ) , die geändert werden sollen, oder, falls wesentliche
Teile der Satzung neu gefasst werden sollen, dass die Mitgliederversammlung eine
Neufassung der Satzung beschließen soll.
Füssen, den 04.06.2003