Förderkreis Wasserwacht Füssen e.V.
 
Samstag, 31. Juli 2010   registrieren  |  anmelden  
 

Finanzordnung

minimieren

§ 1 Grundsatz der Sparsamkeit

Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.

 

§ 2 Verwendung

Die vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagene Verwendung der Fördermittel  wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt, und ist genehmigt, wenn sie mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.

Über außerordentliche Verwendung der Fördermittel während des Jahres  beschließt der Vereinsvorstand.

 

§ 3 Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts    nachzuweisen, und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.

Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Kassierer dem   Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresabrechnung in der Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Kassierer

Der Kassierer verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen werden vom Kassierer nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind.

Der Kassierer kann im Einzelfall Auszahlungen bis zu EUR 100,-- ohne Gegenzeichnung nach § 5 vornehmen.

 

§ 5 Zahlungsanweisungen

Zahlungsanweisungen bedürfen zweier Unterschriften. Die erste Unterschrift erteilt der 1. Vorsitzende, oder sein Stellvertreter. Die zweite Unterschrift leistet der Kassierer, oder bei dessen Verhinderung bzw. Abwesenheit ein dazu vom Vorstand Beauftragter.

Der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer sind für Ausgaben des internen Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes bis zu einem Höchstbetrag von EUR 250,-- auch allein zeichnungsberechtigt.

Bei externen Veranstaltungen können die damit verbundenen Zahlungen in der jeweils angefallenen Höhe nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 vorgenommen werden.

 

§ 6 Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.

Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche Berechtigung der Ausgaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.

Bei Gesamtabrechnungen und Sammelbelegen ist auf dem Summenbeleg die Zahl der Unterbelege zu vermerken (Kassenbuch).

Die für die Ausführung der Zahlungsanweisungen notwendigen zwei Unterschriften, zur Verfügung über die Bankkonten, werden (bis EUR 100,-- siehe § 4) vom Kassierer und dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleistet. Für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit einer der Unterschriftsberechtigten wird ein weiteres Mitglied zur Unterschrift ermächtigt.

 

§ 7 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

Das eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen der Vereinsgeschäfte ist im Einzelfall vorbehalten:

a) Dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von EUR 250,--.

b) Den Vorsitzenden und dem Kassierer gemeinsam bis zu einer Summe von EUR 750,00. Darüber hinaus muss die Beschlussfassung des Vereinsvorstandes vorliegen.

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen (z.B. Büro- und Verwaltungsbedarf usw.) und zur Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen notwendig sind.

 

§ 8 Unkostenerstattung

Den ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins können entstehende Unkosten nach den jeweils gültigen Beschlüssen des Vereinsvorstandes erstattet werden.

 

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Inkrafttreten der Finanzordnung

Die Finanzordnung tritt gemäß Beschluss des Vereinsvorstandes vom  19.04.2002  ab  19.04.2002  in Kraft.